LSG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 30.05.2005
L 5 ER 17/05 KA
Normen:
BMV-Ä § 45 Abs. 2 S. 1 ; EKV-Ä § 34 Abs. 4 S. 1 § 34 Abs. 4 S. 2 ; SGB V § 82 Abs. 1 § 85 Abs. 4 S. 9 ; SGG § 86b Abs. 1 S. 1 Nr. 2 ;
Vorinstanzen:
SG Mainz - S 3 ER 5/05 KA Mz - 01.03.2005,

Honorarabrechnung in der vertragsärztlichen Versorgung, aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Klage gegen Honorarrückforderungsbescheide, sachlich-rechnerische Richtigstellung bei unzulässiger Doppelbehandlung in einer Praxisgemeinschaft

LSG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 30.05.2005 - Aktenzeichen L 5 ER 17/05 KA

DRsp Nr. 2008/17022

Honorarabrechnung in der vertragsärztlichen Versorgung, aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Klage gegen Honorarrückforderungsbescheide, sachlich-rechnerische Richtigstellung bei unzulässiger Doppelbehandlung in einer Praxisgemeinschaft

1. Auch bei Honorarrückforderungen greift § 85 Abs. 4 S. 9 SGB V ein, der keine aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Klage gegen die Honorarfestsetzung vorsieht. 2. Wenn zwei Ärzte in einer Praxisgemeinschaft planmäßig darauf hinwirken, dass Patienten sie in einem Quartal beide konsultieren, obwohl die Patienten von sich aus keinen Anlass dazu sehen und die Doppelbehandlung nicht aus medizinischen Gründen geboten ist, so kommt eine sachlich-rechnerische Richtigstellung durch die Kassenärztliche Vereinigung in Betracht. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

BMV-Ä § 45 Abs. 2 S. 1 ;