OLG Düsseldorf - Beschluss vom 01.02.2017
24 U 100/16
Normen:
ZPO § 522 Abs. 2; BGB § 242; BRAO § 49b Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
LG Duisburg, vom 19.05.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 18/15

Honoraranspruch für eine anwaltliche Vertretung in einem BerufungsverfahrenWirkung eines Honorarverzichts

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 01.02.2017 - Aktenzeichen 24 U 100/16

DRsp Nr. 2020/14249

Honoraranspruch für eine anwaltliche Vertretung in einem Berufungsverfahren Wirkung eines Honorarverzichts

Ein Rechtsanwalt handelt im Sinne von § 242 BGB treuwidrig, wenn er einerseits unter Verstoß gegen das anwaltliche Gebührenrecht auf ein ihm zustehendes Honorar verzichtet, und dann unter Berufung auf eben diesen Verstoß nachträglich gesetzliche Gebühren geltend machen will.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 19.05.2016 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg wird einstimmig gemäß § 522 Abs. 2 ZPO im Beschlussverfahren zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufung trägt der Kläger.

Normenkette:

ZPO § 522 Abs. 2; BGB § 242; BRAO § 49b Abs. 1 S. 1;

Gründe

I.

Die Berufung des Klägers gegen das am 19.05.2016 verkündete Urteil des Landgerichts Duisburg ist zulässig, hat jedoch keine Aussicht auf Erfolg. Die Rechtssache hat auch weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Senats im Urteilsverfahren. Eine mündliche Verhandlung ist nicht geboten.

1.