Die Berufung des Klägers gegen das am 19.05.2016 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg wird einstimmig gemäß § 522 Abs. 2 ZPO im Beschlussverfahren zurückgewiesen.
Die Kosten der Berufung trägt der Kläger.
I.
Die Berufung des Klägers gegen das am 19.05.2016 verkündete Urteil des Landgerichts Duisburg ist zulässig, hat jedoch keine Aussicht auf Erfolg. Die Rechtssache hat auch weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Senats im Urteilsverfahren. Eine mündliche Verhandlung ist nicht geboten.
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