OLG Düsseldorf - Urteil vom 02.06.2017
I-2 U 72/16
Normen:
BGB § 611 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, vom 20.09.2016 - Vorinstanzaktenzeichen O 84/15

Honoraransprüche eines Patentanwalts

OLG Düsseldorf, Urteil vom 02.06.2017 - Aktenzeichen I-2 U 72/16

DRsp Nr. 2017/14130

Honoraransprüche eines Patentanwalts

Hat ein Patentanwalt im Rahmen einer europäischen Patentanmeldung einen 8-seitigen Erwiderungsschriftsatz auf einen Amtsbescheid des Europäischen Patentamts angefertigt, so widerspricht es bereits der allgemeinen Lebenserfahrung, dass er eine solche Arbeit auf sich genommen hat, wenn zu dieser Zeit kein Mandatsverhältnis bestand.

Tenor

I.

Die Berufung gegen das am 20. September 2016 verkündete Urteil der 4b Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf wird zurückgewiesen.

II.

Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

III.

Das Urteil und das Urteil des Landgerichts sind für die Klägerin vollstreckbar.

IV.

Die Revision wird nicht zugelassen.

V.

Der Streitwert wird auf 2.176,13 € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 611 Abs. 1;

Gründe

I.

Von einer Darstellung des Sachverhaltes wird gemäß §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 Satz 1, 544 ZPO, § 26 Nr. 8 EGZPO abgesehen.

II.

Die zulässige Berufung, mit der sich die Beklagte allein dagegen wendet, dass das Landgericht sie zur Zahlung eines Patentanwaltshonorars von 2.176,13 € nebst Zinsen verurteilt hat, bleibt in der Sache ohne Erfolg. Im Ergebnis zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das Landgericht den zuerkannten Zahlungsanspruch für gegeben erachtet. Die Berufungsangriffe der Beklagten sind sämtlich unbegründet.

1.