OLG Düsseldorf - Urteil vom 21.02.2017
I-23 U 151/15
Normen:
BGB § 611; BGB § 675;
Vorinstanzen:
LG Kleve, vom 04.11.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 265/12

Honoraransprüche eines SteuerberatersAbrechnung von Buchführungsleistungen

OLG Düsseldorf, Urteil vom 21.02.2017 - Aktenzeichen I-23 U 151/15

DRsp Nr. 2017/17169

Honoraransprüche eines Steuerberaters Abrechnung von Buchführungsleistungen

Für Buchführungsarbeiten ist auch dann eine Gebühr von 3/10 oder 3,5/10 gem. § 33 Abs. 2 StBVV angemessen, wenn die zu buchenden Belege vorkontiert waren.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 4.11.2015 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Kleve unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise geändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 5.896,95 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 3.5.2012 sowie weitere 703,80 € zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 44 % und die Beklagte zu 56 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Beide Parteien dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Normenkette:

BGB § 611; BGB § 675;

Gründe

A.