OLG Dresden - Beschluss vom 23.05.2018
4 U 252/18
Normen:
BGB § 611; BGB § 628 Abs. 1; BGB § 280 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Dresden, - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 519/16

Honoraransprüche eines Zahnarztes wegen der Anfertigung und Eingliederung von ZahnersatzRechte des Patienten bei Mängeln des Zahnersatzes

OLG Dresden, Beschluss vom 23.05.2018 - Aktenzeichen 4 U 252/18

DRsp Nr. 2018/10761

Honoraransprüche eines Zahnarztes wegen der Anfertigung und Eingliederung von Zahnersatz Rechte des Patienten bei Mängeln des Zahnersatzes

1. Ein Anspruch eines Patienten auf Honorarerlass oder Entfallen des Honoraranspruches wegen einer (zahn-)ärztlichen Leistung setzt einen vollständigen Interessenwegfall an der Leistung voraus; ein solcher liegt nicht vor, wenn der Patient die Leistung tatsächlich und gleichwohl nutzt. 2. Der Zahnarzt darf Teile seiner Leistung, namentlich die Anfechtung und Farbwahl eines Zahnimplantates an ein Labor delegieren, soweit er die Hoheit über das Behandlungskonzept behält.

1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Beklagten ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss zurückzuweisen.

2. Die Beklagte hat Gelegenheit, innerhalb von zwei Wochen Stellung zu nehmen. Sie sollte allerdings auch die Rücknahme der Berufung in Erwägung ziehen.

3. Der Senat beabsichtigt, den Streitwert für das Berufungsverfahren auf 5.847,66 EUR festzusetzen.

Normenkette:

BGB § 611; BGB § 628 Abs. 1; BGB § 280 Abs. 1;

Gründe: