Honorarbegrenzung im Bereich der Leistungserbringung durch eine gynäkologische Praxis mit zytologischem Einsendelabor
SG Marburg, Urteil vom 27.08.2008 - Aktenzeichen S 12 KA 21/08
DRsp Nr. 2008/20681
Honorarbegrenzung im Bereich der Leistungserbringung durch eine gynäkologische Praxis mit zytologischem Einsendelabor
Eine gynäkologische Praxis mit zytologischem Einsendelabor kann ohne eine Verrechnung von Budgetüberschreitungen mit -unterschreitungen getrennten Honorarbegrenzungsmaßnahmen unterworfen werden. Wenn ausdrücklich auf eine noch nicht absehbare Rechtslage hingewiesen wird, liegt keine Zusicherung über die Nichtdurchführung von Honorarbegrenzungsmaßnahmen vor. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]