SG Marburg - Urteil vom 27.08.2008
S 12 KA 21/08
Normen:
SGB X § 34 ; SGB V § 85 Abs. 4 ;

Honorarbegrenzung im Bereich der Leistungserbringung durch eine gynäkologische Praxis mit zytologischem Einsendelabor

SG Marburg, Urteil vom 27.08.2008 - Aktenzeichen S 12 KA 21/08

DRsp Nr. 2008/20681

Honorarbegrenzung im Bereich der Leistungserbringung durch eine gynäkologische Praxis mit zytologischem Einsendelabor

Eine gynäkologische Praxis mit zytologischem Einsendelabor kann ohne eine Verrechnung von Budgetüberschreitungen mit -unterschreitungen getrennten Honorarbegrenzungsmaßnahmen unterworfen werden. Wenn ausdrücklich auf eine noch nicht absehbare Rechtslage hingewiesen wird, liegt keine Zusicherung über die Nichtdurchführung von Honorarbegrenzungsmaßnahmen vor. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

SGB X § 34 ; SGB V § 85 Abs. 4 ;