BSG - Urteil vom 23.02.2005
B 6 KA 79/03 R
Normen:
EBM-Ä Nr. 10, Kap A Abschn I Teil B Nr. 1; SGB V § 87 Abs. 1 § 87 Abs. 2 § 106 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ;
Vorinstanzen:
LSG Rheinland-Pfalz, vom 04.09.2003 - Vorinstanzaktenzeichen L 5 KA 38/02
SG Mainz, vom 10.07.2002 - Vorinstanzaktenzeichen S 8 KA 181/00

Honorarbemessung, Begriff der Praxisbesonderheit, Kürzung der Abrechnungsfrequenz bei Gesprächsleistungen

BSG, Urteil vom 23.02.2005 - Aktenzeichen B 6 KA 79/03 R

DRsp Nr. 2005/14580

Honorarbemessung, Begriff der Praxisbesonderheit, Kürzung der Abrechnungsfrequenz bei Gesprächsleistungen

1. Wenn ein Beschwerdeausschuss die Honorarforderung eines Vertragsarztes für die Leistungen nach Nr. 10 EBM-Ä statistisch überprüft, so steht dies mit den Regelungen zur Wirtschaftlichkeitsprüfung in Einklang. 2. Beim Begriff der Praxisbesonderheit muss sich die betroffene Praxis nach der Zusammensetzung der Patienten und hinsichtlich der schwerpunktmäßig zu behandelnden Gesundheitsstörungen vom typischen Zuschnitt einer Praxis der Vergleichsgruppe unterscheiden, und diese Abweichung muss sich gerade auf die überdurchschnittlich häufig erbrachten Leistungen auswirken. Das ist bei allgemeinen Gesprächs- und Beratungsleistungen in einer hausärztlichen Praxis nicht naheliegend. 3. Die Grenzziehung darf bei Arztgruppen mit engem Leistungsspektrum schon bei einem Überschreiten der Durchschnittswerte der Vergleichsgruppe um 40% oder weniger vorgenommen werden. 4. Es ist bei typisierender Betrachtungsweise nicht zu beanstanden, die Abrechnungsfrequenz eines Vertragsarztes für Leistungen aus dem Praxisbudget nach Anwendung der einschlägigen Bestimmungen rechnerisch zu vermindern. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

EBM-Ä Nr. 10, Kap A Abschn I Teil B Nr. 1; SGB V § 87 Abs. 1 § 87 Abs. 2 § 106 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ;

Gründe:

I