SG Marburg - Urteil vom 07.12.2005
S 12 KA 48/05
Normen:
SGB X § 24 Abs. 1 ; SGB V § 106 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ;

Honorarberichtigung in der vertragszahnärztlichen Versorgung, Glaubhaftmachung der Verhandlungsunfähigkeit gegenüber dem Beschwerdeausschuss, Praxisbesonderheit wegen Zahnersatzfällen

SG Marburg, Urteil vom 07.12.2005 - Aktenzeichen S 12 KA 48/05

DRsp Nr. 2008/9295

Honorarberichtigung in der vertragszahnärztlichen Versorgung, Glaubhaftmachung der Verhandlungsunfähigkeit gegenüber dem Beschwerdeausschuss, Praxisbesonderheit wegen Zahnersatzfällen

1. Für Gerichtsverfahren ist zur Glaubhaftmachung einer Verhandlungsunfähigkeit wegen Erkrankung (auch des Prozessbevollmächtigten) ein Attest einzureichen, das eine Diagnose der Erkrankung enthält und aus dem sich die Verhandlungsunfähigkeit eindeutig und nachvollziehbar ergibt. Strengere Maßstäbe sind in keinem Fall an das Verwaltungsverfahren eines Beschwerdeausschusses anzulegen. 2. Die Abrechnung von Zahnersatz-Fällen begründet keine Praxisbesonderheit bei der Abrechnung konservierend-chirurgischer Leistungen. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

SGB X § 24 Abs. 1 ; SGB V § 106 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ;