OLG Düsseldorf - Beschluss vom 23.11.2021
24 U 355/20
Normen:
ZPO § 522 Abs. 2; RVG § 34; BGB § 612 Abs. 2;
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, - Vorinstanzaktenzeichen 7 O 81/18

Honorarforderung eines RechtsanwaltsGebührenvereinbarung für BeratungsleistungenBegriff der üblichen Vergütung

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 23.11.2021 - Aktenzeichen 24 U 355/20

DRsp Nr. 2022/6914

Honorarforderung eines Rechtsanwalts Gebührenvereinbarung für Beratungsleistungen Begriff der üblichen Vergütung

Tenor

Der Senat beabsichtigt, die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen. Der Beklagten wird Gelegenheit gegeben, hierzu binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses Stellung zu nehmen.

Der auf den 11. Januar 2022 bestimmte Termin zur mündlichen Verhandlung wird aufgehoben.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf EUR 11.786,83 festgesetzt.

Normenkette:

ZPO § 522 Abs. 2; RVG § 34; BGB § 612 Abs. 2;

Gründe

I.

Die Berufung der Beklagten hat nach einstimmiger Auffassung des Senats offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg (§ 522 Abs. 2 Nr. 1 ZPO). Die Sache hat keine rechtsgrundsätzliche Bedeutung; auch erfordert weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung durch Urteil des Berufungsgerichts. Schließlich ist nach den Umständen des Falls auch sonst keine mündliche Verhandlung geboten (§ 522 Abs. 2 Nr. 2 bis 4 ZPO).