BSG - Beschluss vom 10.12.2020
B 6 KA 25/20 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
LSG Schleswig-Holstein, vom 10.03.2020 - Vorinstanzaktenzeichen L 4 KA 53/18
SG Kiel, vom 23.05.2018 - Vorinstanzaktenzeichen S 13 KA 381/15

Honorarkürzung im Rahmen einer vertragszahnärztlichen WirtschaftlichkeitsprüfungGrundsatzrüge im NichtzulassungsbeschwerdeverfahrenVerständliche Sachverhaltsschilderung als Mindestanforderung einer Grundsatzrüge

BSG, Beschluss vom 10.12.2020 - Aktenzeichen B 6 KA 25/20 B

DRsp Nr. 2021/2721

Honorarkürzung im Rahmen einer vertragszahnärztlichen Wirtschaftlichkeitsprüfung Grundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren Verständliche Sachverhaltsschilderung als Mindestanforderung einer Grundsatzrüge

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts vom 10. März 2020 wird als unzulässig verworfen.

Der Kläger hat auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen zu tragen.

Der Streitwert wird auf 3155,92 Euro festgesetzt.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe

I

Der seit 1976 als Zahnarzt zur vertragszahnärztlichen Versorgung zugelassene Kläger wendet sich gegen eine Honorarkürzung im Rahmen der vertragszahnärztlichen Wirtschaftlichkeitsprüfung für das Quartal 4/2010 im Gesamtumfang von 3155,92 Euro.