Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts vom 10. März 2020 wird als unzulässig verworfen.
Der Kläger hat auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen zu tragen.
Der Streitwert wird auf 3155,92 Euro festgesetzt.
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Der seit 1976 als Zahnarzt zur vertragszahnärztlichen Versorgung zugelassene Kläger wendet sich gegen eine Honorarkürzung im Rahmen der vertragszahnärztlichen Wirtschaftlichkeitsprüfung für das Quartal 4/2010 im Gesamtumfang von 3155,92 Euro.
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