BSG - Beschluss vom 16.05.2018
B 6 KA 81/17 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 2;
Fundstellen:
NZS 2018, 919
Vorinstanzen:
LSG Thüringen, vom 13.09.2017 - Vorinstanzaktenzeichen L 11 KA 835/15
SG Gotha, vom 14.01.2015 - Vorinstanzaktenzeichen S 2 KA 1400/10

Honorarrückforderungen nach einer WirtschaftlichkeitsprüfungEingeschränkte Einzelfallprüfung mit anschließender HochrechnungÜberprüfung einer Mindestzahl abgerechneter FälleDivergenzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

BSG, Beschluss vom 16.05.2018 - Aktenzeichen B 6 KA 81/17 B

DRsp Nr. 2018/8272

Honorarrückforderungen nach einer Wirtschaftlichkeitsprüfung Eingeschränkte Einzelfallprüfung mit anschließender Hochrechnung Überprüfung einer Mindestzahl abgerechneter Fälle Divergenzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

1. Für eine eingeschränkte Einzelfallprüfung mit anschließender Hochrechnung muss sich eine ständig wiederkehrende Verhaltensweise des Arztes feststellen lassen, die von den Prüfgremien als unwirtschaftlich angesehen wird. 2. Nach der Rechtsprechung ist es sachgerecht und geboten, pro Quartal einen prozentualen Anteil von mindestens 20 % der abgerechneten Fälle, der zugleich mindestens 100 Behandlungsfälle umfassen muss, zu überprüfen.

Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Thüringer Landessozialgericht vom 13. September 2017 wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Der Streitwert wird auf 1926 Euro festgesetzt.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 2;

Gründe:

I