SG Marburg - Urteil vom 12.03.2008
S 12 KA 236/07
Normen:
EBM (2005); SGB V § 85 Abs 4 ;

Honorarverteilung in der vertragsärztlichen Versorgung, Zulässigkeit von Ausgleichsregelungen im Honorarverteilungsmaßstab im zweiten Quartal 2005, Anwendbarkeit auf junge Praxen

SG Marburg, Urteil vom 12.03.2008 - Aktenzeichen S 12 KA 236/07

DRsp Nr. 2008/17192

Honorarverteilung in der vertragsärztlichen Versorgung, Zulässigkeit von Ausgleichsregelungen im Honorarverteilungsmaßstab im zweiten Quartal 2005, Anwendbarkeit auf junge Praxen

1. Es ist jedenfalls als Anfangs- und Erprobungsregelung im zweiten Quartal 2005 nicht zu beanstanden, wenn eine Ausgleichregelung in einem Honorarverteilungsvertrag zur Vermeidung von praxisbezogenen Honorarverwerfungen nach Einführung des EBM 2005 einen Vergleich des für das aktuelle Abrechnungsquartal berechneten fallbezogenen Honoraranspruches der einzelnen Praxis mit der fallbezogenen Honorarzahlung im entsprechenden Abrechnungsquartal des Jahres 2004 vorsieht und in dem Fall, dass der Fallwertvergleich eine Fallwertminderung oder Fallwerterhöhung von jeweils mehr als 5% zeigt, zu einer Begrenzung oder Stützung auf den maximalen Veränderungsrahmen von 5% führt.