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Im Rahmen einer Klage auf höheres Honorar ist streitig, ob bei der Honorarverteilung alle Fachärzte einem gemeinsamen Honorartopf zugeordnet werden durften.
Der Kläger war als Arzt für Hals-Nasen-Ohren-Heilkunde (HNO-Arzt) im Bezirk der früheren Kassenärztlichen Vereinigung (KÄV) Südwürttemberg, die zum 1. Januar 2005 in der beklagten KÄV aufgegangen ist, zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassen. Er begehrt höheres Honorar für das Quartal III/2000.
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