BVerfG - Beschluß vom 30.03.2001
1 BvR 1491/99
Normen:
GG ARt. 12 Abs. 1, Abs. 3 Abs. 1 ; SGB V §§ 71, 82, 85, 87 ;
Fundstellen:
NZS 2001, 486
Vorinstanzen:
BSG, vom 03.03.1999 - Vorinstanzaktenzeichen B 6 KA 6/98 R
LSG Schleswig-Holstein, vom 28.10.1997 - Vorinstanzaktenzeichen L 6 Ka 37/97
SG Kiel, vom 12.03.1997 - Vorinstanzaktenzeichen S 15 Ka 12/97

Honorierung radiologischer vertragsärztlicher Leistungen

BVerfG, Beschluß vom 30.03.2001 - Aktenzeichen 1 BvR 1491/99

DRsp Nr. 2001/8650

Honorierung radiologischer vertragsärztlicher Leistungen

Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde gegen eine Entscheidung des Bundessozialgerichts im Rahmen der Honorierung radiologischer vertragsärztlicher Leistungen.

Normenkette:

GG ARt. 12 Abs. 1, Abs. 3 Abs. 1 ; SGB V §§ 71, 82, 85, 87 ;

Gründe:

Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen. Die Voraussetzungen des § 93 a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor. Die Verfassungsbeschwerde hat keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung. Ihre Annahme ist auch nicht zur Durchsetzung der von den Beschwerdeführern als verletzt gerügten Rechte angezeigt. Für eine Verletzung von Grundrechten und grundrechtsgleichen Rechten ist nichts ersichtlich. Die in den angegriffenen Entscheidungen vorgenommene Auslegung und Anwendung der §§ 71, 72, 85 und 87 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) im Rahmen der Honorierung radiologischer vertragsärztlicher Leistungen ist mit Art. 12 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar.