I. Redaktionelle Leitsätze

Autoren: Sadtler/Kleczar/Leopold

1. Der Arbeitnehmer, dessen Auskunftsverlangen zu den über ihn verarbeiteten Daten nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig beantwortet wird, kann Ersatz der entstandenen materiellen und auch immateriellen Schäden verlangen.

2. Ein immaterieller Schaden liegt bereits darin, dass der Arbeitnehmer um Rechte und Freiheiten gebracht oder daran gehindert wird, die ihn betreffenden personenbezogenen Daten zu kontrollieren.

3. Die Höhe des Schadensersatzes richtet sich nach Art, Schwere, Dauer des Verstoßes, Grad des Verschuldens, Maßnahmen zur Minderung des den betroffenen Personen entstandenen Schadens, Vorliegen früherer einschlägiger Verstöße sowie Kategorien der betroffenen personenbezogenen Daten, aber auch nach dem Verantwortlichen und dessen Finanzkraft.

Letzte redaktionelle Änderung: 14.10.2020