III. Wesentliche Aussagen der Entscheidung

Autoren: Sadtler/Kleczar/Leopold

Das Arbeitsgericht hat die weiteren Auskunftsansprüche des Klägers überwiegend als unbegründet abgewiesen. In zwei Punkten stellte es aber fest, dass die dem Kläger erteilten Auskünfte nicht den Vorgaben der DSGVO entsprachen. Es ging außerdem davon aus, dass der Beklagten das Auskunftsverlangen am 07.06.2018 zugegangen war, so dass die Auskunftserteilung und Herausgabe von Kopien am 09.12.2018 zu spät erfolgten. Nach Art. 12 Abs. 3 Satz 1-3 DSGVO muss ein Auskunftsantrag nach Art. 15 DSGVO binnen eines Monats nach Eingang beantwortet werden, wobei die Frist nach Unterrichtung des Antragstellers um zwei weitere Monate verlängert werden kann.