Autoren: Sadtler/Kleczar/Leopold |
Wird in einem Aufhebungsvertrag die unwiderrufliche Freistellung des Arbeitnehmers von der Arbeitsleistung unter Anrechnung auf offene Urlaubsansprüche vereinbart, führt dies im Regelfall nicht zur Anrechnung anderweitigen Verdienstes. Die Anrechnung muss von den Vertragsparteien ausdrücklich oder konkludent vereinbart worden sein.
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