Autoren: Sadtler/Kleczar/Leopold |
Die Rückzahlung von Fortbildungskosten darf den Rückzahlenden nicht unverhältnismäßig binden. Von der Staffelung, die die Rechtsprechung entwickelt hat, kann in Ausnahmefällen abgewichen werden, wenn die Fortbildung dem Arbeitnehmer einen außergewöhnlichen Vorteil bringt oder der Arbeitgeber erhebliche Mittel aufwendet.
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