III. Wesentliche Aussagen der Entscheidung

Autoren: Sadtler/Kleczar/Leopold

Das LAG Köln stellte zunächst fest, dass es sich bei dem Fortbildungsvertrag um AGB handelte, die den §§ 307 ff. BGB unterfallen. Bei der Bewertung, ob der Arbeitgeber Fortbildungskosten zurückverlangen könne, komme es zunächst darauf an, ob die Fortbildung für den Arbeitnehmer einen geldwerten Vorteil darstelle. Sodann müssten die Vorteile der Ausbildung und die Dauer der Bindung in einem angemessenen Verhältnis zueinanderstehen:

Dauer der Fortbildung

Zulässige Bindungsdauer

bis zu 1 Monat

6 Monate

bis zu 2 Monate

1 Jahr

3-4 Monate

2 Jahre

6 Monate bis 1 Jahr

max. 3 Jahre

mehr als 2 Jahre

5 Jahre

Allerdings könne eine verhältnismäßig lange Bindung auch bei kürzerer Ausbildung gerechtfertigt sein, wenn der Arbeitnehmer ganz erhebliche Mittel aufwendet oder die Teilnahme an der Fortbildung dem Arbeitnehmer außergewöhnlich große Vorteile bringt. Hierbei komme es stets auf den Einzelfall an.