Autoren: Sadtler/Kleczar/Leopold |
Das AGG umfasst mit dem Schutz vor Benachteiligungen wegen des Geschlechts auch transsexuelle Personen, die sich einem anderen Geschlecht zugeordnet fühlen - auf eine Angleichung des Vornamens oder einen Statuswechsel des Geschlechts kommt es nicht an. Nach § 22 AGG wird eine Benachteiligung vermutet, wenn Indizien für eine Benachteiligung vorgetragen werden.
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