I. Redaktioneller Leitsatz

Autoren: Sadtler/Kleczar/Leopold

Das AGG umfasst mit dem Schutz vor Benachteiligungen wegen des Geschlechts auch transsexuelle Personen, die sich einem anderen Geschlecht zugeordnet fühlen - auf eine Angleichung des Vornamens oder einen Statuswechsel des Geschlechts kommt es nicht an. Nach § 22 AGG wird eine Benachteiligung vermutet, wenn Indizien für eine Benachteiligung vorgetragen werden.

Letzte redaktionelle Änderung: 22.05.2023