I. Redaktioneller Leitsatz

Autoren: Sadtler/Kleczar/Leopold

Bei unbelegten Backwaren nebst Heißgetränken, die der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern zum sofortigen Verzehr im Betrieb bereitstellt, handelt es sich nicht um Arbeitslohn und auch nicht um ein Frühstück i.S.v. § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SvEV (Sozialversicherungsentgeltverordnung).

Letzte redaktionelle Änderung: 20.01.2020