III. Wesentliche Aussagen der Entscheidung

Autoren: Sadtler/Kleczar/Leopold

Der BFH wies die Revision des Beklagten ab. Nach Auffassung der Richter des VI. Senats des BFH können neben Gehältern und Löhnen auch Sachbezüge, und dazu gehört auch "Kost", zu den Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit zählen. In dem konkreten Fall seien aber die bereitgestellten Brötchen und der Kaffee nicht als Arbeitslohn einzuordnen gewesen. Das Bereitstellen einer Verpflegung stelle zwar einen Vorteil für die Arbeitnehmer dar. Dieser sei allerdings nicht als Gegenleistung für die Arbeitskraft von der Klägerin gewährt worden. Vielmehr habe die Klägerin ihren Mitarbeitern die Backwaren zur Verfügung gestellt, damit diese bei der gemeinsamen morgendlichen Zusammenkunft miteinander ins Gespräch kommen. Der BFH führt aus, dass Bezüge oder Vorteile nur dann "für eine Beschäftigung" gewährt werden, wenn sich diese Leistung des Arbeitgebers im weitesten Sinne als Gegenleistung für das Zurverfügungstellen der individuellen Arbeitskraft erweise. Die Vorgehensweise der Klägerin im konkreten Fall ordnete das Gericht als Maßnahme zur Schaffung günstiger betrieblicher Arbeitsbedingungen ein, der gerade keine Entlohnungsfunktion zukomme.