Autoren: Sadtler/Kleczar/Leopold |
Die Verfolgung eines Diebes zur Wiedererlangung des Diebesguts steht in keinem inneren oder sachlichen Zusammenhang mit der nach § 2 Abs. 1 SGB XII versicherten Tätigkeit. Da die Ergreifung des Täters zum Zwecke der Strafverfolgung in diesem Fall nicht der wesentliche Grund der Handlung ist, sondern dem privaten Interesse des Versicherten dient, scheidet auch Versicherungsschutz nach § 2 Abs. 1 Nr. 13 Buchst. c) SGB XII aus.
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