III. Wesentliche Aussagen der Entscheidung

Autoren: Sadtler/Kleczar/Leopold

Anders als die erste Instanz sah das LSG den Rückweg des Klägers ins Hotel um 5 Uhr morgens noch als versichert an, obwohl der offizielle Teil der Veranstaltung bereits zuvor geendet hatte. Das LSG betonte, dass der Besuch der Bar zwar nicht in einem inneren Zusammenhang mit dem Beschäftigungsverhältnis stand und somit auch nicht dem Versicherungsschutz unterlag. Bei dem Rückweg ins Hotel würde der Versicherungsschutz aber wiederaufleben, weil ab dann der innere Zusammenhang mit der im Rahmen der beruflichen Tätigkeit vorgenommenen Dienstreise wiederhergestellt worden sei. Die Tatsache, dass zwischen dem offiziellen Ende der Veranstaltung und der Rückfahrt ins Hotel ein mehrstündiger Aufenthalt in einer Bar lag, beeinflusse das Bestehen des Versicherungsschutzes während des Rückwegs ins Hotel nicht.