Autoren: Sadtler/Kleczar/Leopold |
Regelungen in Sozialplänen können in ihrer normativen Wirkung die Betriebszugehörigkeit überdauern. Ein Sozialplan kann einem Arbeitnehmer nach einem Betriebsübergang, dem er widersprochen hat, einen Abfindungsanspruch verschaffen, auch wenn der Arbeitnehmer zum Zeitpunkt des Zugangs der betriebsbedingten Kündigung nicht mehr dem Betrieb angehört, für den der Sozialplan abgeschlossen ist, und die Arbeitgeberin nicht mehr Inhaberin dieses Betriebs ist.
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