Autoren: Sadtler/Kleczar/Leopold |
Der Umstand, dass die Klägerin zum Zeitpunkt des Zugangs der Kündigungserklärung nicht mehr Arbeitnehmerin des Betriebs war, für den der Sozialplan abgeschlossen worden ist, steht einem Abfindungsanspruch aus dem Sozialplan nicht entgegen.
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