I. Redaktioneller Leitsatz

Autoren: Sadtler/Kleczar/Leopold

§ 6 Abs. 5 ArbZG gewährt Nachtarbeitnehmern einen angemessenen Ausgleich für die mit der Nachtarbeit verbundenen Beeinträchtigungen. Bei der Festlegung der Höhe des Zuschlags sind die Umstände des Einzelfalls, insbesondere die mit der Nachtarbeit einhergehende Belastung sowie die Vermeidbarkeit der Nachtarbeit, zu berücksichtigen. Die Unvermeidbarkeit der Nachtarbeit kann zur Nichterreichbarkeit des gesetzgeberischen Zwecks, die Nachtarbeit zu verteuern und sie damit für den Arbeitgeber unattraktiver zu machen, und folglich zur Reduzierung der Zuschlagshöhe führen.

Letzte redaktionelle Änderung: 15.07.2021