Autoren: Sadtler/Kleczar/Leopold |
Das BAG bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz und sprach der Klägerin unter Abweisung der Revision im Übrigen einen Anspruch auf Nachtarbeitszuschläge i.H.v. zusätzlichen 5 % (also insgesamt einen Anspruch auf Nachtarbeitszuschläge i.H.v. 20 % ihres Bruttostundenentgelts) zu.
Soweit keine anwendbare tarifvertragliche Ausgleichsregelung besteht, ist der Arbeitgeber verpflichtet, dem Nachtarbeitnehmer (§ 2 Abs. 5 ArbZG) für die während der Nachtzeit (§ 2 Abs. 3 ArbZG) geleisteten Arbeitsstunden eine angemessene Zahl bezahlter freier Tage oder einen angemessenen Zuschlag auf das ihm hierfür zustehende Bruttoarbeitsentgelt zu gewähren (§ 6 Abs. 5 ArbZG).
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