I. Redaktioneller Leitsatz

Autoren: Sadtler/Kleczar/Leopold

Enthält eine Massenentlassungsanzeige nicht die in § 17 Abs. 3 Satz 5 KSchG genannten Soll-Angaben und werden diese nicht vor Zugang der Kündigung gegenüber der Agentur für Arbeit nachgeholt, ist eine daraufhin ausgesprochene Kündigung gem. § 17 Abs. 1 KSchG i.V.m. § 134 BGB unwirksam.

Letzte redaktionelle Änderung: 09.11.2021