Autoren: Sadtler/Kleczar/Leopold |
Enthält eine Massenentlassungsanzeige nicht die in § 17 Abs. 3 Satz 5 KSchG genannten Soll-Angaben und werden diese nicht vor Zugang der Kündigung gegenüber der Agentur für Arbeit nachgeholt, ist eine daraufhin ausgesprochene Kündigung gem. § 17 Abs. 1 KSchG i.V.m. § 134 BGB unwirksam.
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