II. Sachverhalt

Autoren: Sadtler/Kleczar/Leopold

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer ordentlichen betriebsbedingten Kündigung.

Die Beklagte hatte das Arbeitsverhältnis der Klägerin im Juni 2019 mit Wirkung zum 31.01.2020 gekündigt. In der Zeit vom 18.06.2019 bis zum 18.07.2019 hatte die Beklagte insgesamt 17 Arbeitsverhältnisse der 21 bei ihr beschäftigten Mitarbeiter gekündigt. Den Kündigungen vorausgegangen war eine Massenentlassungsanzeige vom 17.06.2019. Am 19.07.2019 - und damit nach Ausspruch der streitgegenständlichen Kündigung - hatte die Beklagte der Agentur für Arbeit die Anlage zu Feld 34 der Entlassungsanzeige übersandt, in der sie die sog. "Soll-Angaben" gem. § 17 Abs. 3 Satz 5 KSchG (Angaben zu Geschlecht, Alter, Beruf und Staatsangehörigkeit der zu entlassenden Arbeitnehmer) nachgereicht hatte.

Das Arbeitsgericht gab der Kündigungsschutzklage statt, und stellte fest, dass die Massenentlassungsanzeige vom 17.06.2019 unwirksam sei.