I. Redaktioneller Leitsatz

Autoren: Sadtler/Kleczar/Leopold

Im Wege einer einstweiligen Verfügung kann dem Arbeitgeber aufgegeben werden, den Arbeitnehmer während der Elternzeit mit der von ihm angestrebten Stundenzahl tatsächlich zu beschäftigen. Als Verfügungsgrund kommt regelmäßig nur ein konkretes ideelles Interesse des Arbeitnehmers an seiner Beschäftigung in Betracht, nicht aber die Gewährleistung der Kinderbetreuung oder die Angewiesenheit auf den zu erzielenden Verdienst.

Letzte redaktionelle Änderung: 09.11.2021