I. Redaktioneller Leitsatz

Autoren: Sadtler/Kleczar/Leopold

Weicht die Unterschrift eines Arbeitgebers unter einem Arbeitszeugnis in leicht erkennbaren Elementen von seinen sonstigen Unterschriften ab, kann dies als gem. § 109 Abs. 2 Satz 2 GewO unzulässiges Geheimzeichen anzusehen sein.

Letzte redaktionelle Änderung: 24.01.2022