II. Sachverhalt

Autoren: Sadtler/Kleczar/Leopold

Die Parteien stritten über die Erteilung eines Zeugnisses, dessen Wortlaut und Datum in einem arbeitsgerichtlichen Vergleich geregelt worden waren. Die beklagte Arbeitgeberin hatte der klagenden Arbeitnehmerin daraufhin ein entsprechendes Zeugnis erteilt, allerdings hatte der Geschäftsführer vom Schriftbild her anders unterschrieben als in früheren Zeugnissen - während bei vorherigen Unterschriften Buchstaben zu erkennen waren, bestand die Unterschrift unter dem streitgegenständlichen Zeugnis aus einem Strich mit Schleife.

Die Klägerin beantragte daraufhin beim Arbeitsgericht, ein Zwangsgeld gegen die Beklagte festzusetzen. Das Arbeitsgericht Hamburg hatte den Antrag abgewiesen. Die sofortige Beschwerde der Klägerin hatte Erfolg: Gegenüber der Beklagten wurde ein Zwangsgeld i.H.v. 500 Euro verhängt.

Letzte redaktionelle Änderung: 24.01.2022