I. Redaktioneller Leitsatz

Autoren: Sadtler/Kleczar/Leopold

Der Anspruch auf Jahresurlaub unterliegt der Verjährungsfrist nur dann, wenn der Arbeitnehmer von dem Arbeitgeber tatsächlich in die Lage versetzt wurde, den Jahresurlaub zu nehmen.

Letzte redaktionelle Änderung: 22.11.2022