II. Sachverhalt

Autoren: Sadtler/Kleczar/Leopold

Die Klägerin war von 1996 bis zum 31.07.2017 beim Beklagten als Steuerfachangestellte beschäftigt. Die Klägerin hatte einen Urlaubsanspruch von insgesamt 24 Arbeitstagen pro Jahr. In den Jahren 2012-2017 nahm die Klägerin ihren Urlaub nicht vollständig in Anspruch. Ein arbeitgeberseitiges Unterrichtungsschreiben mit einem Hinweis auf einen möglichen Verfall der Urlaubstage zum Ende des Urlaubsjahres, erteilte der Beklagte nicht. Nach der Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses erhob die Klägerin am 06.02.2018 Klage auf Abgeltung der in den Jahren 2012-2017 nicht genommenen Urlaubstage.

Der Beklagte war der Auffassung, dass die Urlaubsansprüche der Klägerin verfallen seien. In der Berufungsinstanz erhob der Beklagte zudem bezüglich der Ansprüche aus den Jahren 2012, 2013 und 2014 Verjährungseinrede. Das LAG gab der Klage weitestgehend statt, woraufhin der Beklagte Revision einlegte. Das BAG setzte das Revisionsverfahren aus und stellte dem EuGH im Rahmen des Vorabentscheidungsverfahrens die Frage, ob das Unionsrecht der Anwendung der nationalen Verjährungsvorschriften, wonach nach Ablauf der regelmäßigen Verjährungsfrist gem. § 194 Abs. 1, § die Urlaubsansprüche verjähren würden, in den Fällen entgegensteht, in denen der Arbeitgeber den Arbeitnehmer nicht durch entsprechende Aufforderung und Hinweis tatsächlich in die Lage versetzt habe, seinen Urlaubsanspruch auszuüben.