I. Redaktioneller Leitsatz

Autoren: Sadtler/Kleczar/Leopold

Bei Auszubildenden im Geltungsbereich der einrichtungsbezogenen Impfpflicht, deren Ausbildung vor dem 16.03.2022 begonnen hat, besteht bei Nichtvorlage eines Impf- oder Genesenennachweises kein automatisches Beschäftigungsverbot. Im Fall der Nichtbeschäftigung haben sie einen Anspruch auf Annahmeverzugslohn.

Letzte redaktionelle Änderung: 17.01.2023