III. Wesentliche Aussagen der Entscheidung

Autoren: Sadtler/Kleczar/Leopold

Das Arbeitsgericht gab der Klage überwiegend statt. Der Kläger habe auch über den 15.03.2022 hinaus Anspruch auf Annahmeverzugslohn gem. § 17 Abs. 1, § 10 Abs. 2 BBiG i.V.m. § 615 Satz 1 BGB. Der Anspruch des Klägers sei nicht gem. § 297 BGB i.V.m. § 21a Abs. 2 S.1 IfSG ab dem 15.03.2022 untergegangen. Aus § 21a Abs. 1 und 2 IfSG könne kein automatisches Beschäftigungs- oder Tätigkeitsverbot eines ungeimpften Mitarbeiters, der bereits vor diesem Tag beschäftigt war, abgeleitet werden. Vielmehr bedürfte es eines behördlichen Betretungs- oder Tätigkeitsverbot nach § 20a Abs. 5 Satz 3 IfSG. Ein solches wurde bezüglich des Klägers aber gerade nicht ausgesprochen.

Nach § 20a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a IfSG müssen zwar Personen, die in einem Krankenhaus tätig sind, ab dem 15.03.2022 über einen entsprechenden Impf- oder Genesenennachweis verfügen und diesen bei der Leitung der jeweiligen Einrichtung bis spätestens 15.03.2022 vorgelegt haben. Das Gesetz sehe jedoch für den Fall der Nichtvorlage eines solchen Nachweises lediglich eine Benachrichtigungs- und Übermittlungspflicht der Einrichtungsleitung an das zuständige Gesundheitsamt vor.