II. Sachverhalt

Autor: Weyand

Im Streit lag der Anspruch der Klägerin auf Verringerung und Verteilung der Arbeitszeit während ihrer Elternzeit (Elternteilzeit). Die Klägerin, die in einem größeren Betrieb beschäftigt ist, wollte während ihrer zweijährigen Elternzeit in Teilzeit arbeiten, und zwar während der letzten gut fünf Monate ihrer Elternzeit für 20 Stunden pro Woche.

Einen entsprechenden Antrag stellte sie erstmals im Juli 2016 und sodann nochmals im August 2016. Beide Anträge lehnte der Arbeitgeber unter Berufung auf dringende betriebliche Gründe schriftlich ab.

Daraufhin zog die Arbeitnehmerin vor das Arbeitsgericht und klagte auf Annahme ihres Teilzeitverlangens. Vor Gericht brachte der Arbeitgeber recht detaillierte Ablehnungsgründe vor, die in seinen vorgerichtlichen Ablehnungsschreiben noch nicht bzw. nicht in dieser Vollständigkeit enthalten waren.