Autoren: Sadtler/Kleczar/Leopold |
Am Freitag, den 27.01.2017, warf ein Mitarbeiter des Arbeitgebers um 13.25 Uhr eine Kündigung in den Hausbriefkasten des in Frankreich wohnenden und in Deutschland arbeitenden Klägers ein. Der Arbeitnehmer erhob am Montag, den 20.02.2017, Kündigungsschutzklage und trug u.a. vor, er habe das Kündigungsschreiben erst am Montag, den 30.01.2017, im Briefkasten vorgefunden.
Die Vorinstanzen hatten die Klage abgewiesen und ausgeführt, der Kläger habe die Frist des § 4 KSchG nicht gewahrt. Das BAG hat das Urteil aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das
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