Autoren: Sadtler/Kleczar/Leopold |
Die Arbeitnehmerin verlangte die Abgeltung von aus ihrer Sicht nicht gewährtem Urlaub. Nachdem sie das Arbeitsverhältnis zum 31.05.2017 selbst gekündigt hatte, hatte die Arbeitgeberin ihr am 02.05.2017 mitgeteilt, dass sie im Mai "nicht geplant", sondern unter Anrechnung ihrer Überstunden und Urlaubsansprüche unwiderruflich freigestellt werde. Der sich ergebende Saldo des Arbeitszeitkontos werde anschließend mit dem Maigehalt verrechnet.
Das Arbeitsgericht hatte die Klage abgewiesen, die Berufung und die Revision wurden zurückgewiesen.
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