IV. Praxishinweis

Autoren: Sadtler/Kleczar/Leopold

Neu ist die Erkenntnis, dass der Arbeitgeber den Arbeitnehmer bezahlt freistellen muss, wenn er Urlaub gewähren will, nicht. Das Urteil ist im Zusammenhang mit der Rechtsprechung des BAG vom 10.02.20151) zu sehen, in der es um die vorsorgliche Urlaubserteilung nach Ausspruch einer fristlosen, hilfsweise ordentlichen Kündigung ging. Da - sofern keine Anhaltspunkte dagegen sprechen - durch die Urlaubsgewährung als solche im Regelfall zum Ausdruck kommt, dass der Arbeitgeber auch das Urlaubsentgelt zahlen wird, gilt es für ihn lediglich, einen anderen Eindruck zu vermeiden.

Regelmäßig haben weder der Arbeitnehmer noch der Arbeitgeber ein gesteigertes Interesse daran, das Arbeitsverhältnis bis zum letzten Tag aktiv durchzuführen. In der Praxis sollten sich Arbeitgeber daher überlegen, ab wann sie den Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis gekündigt wurde, unter Anrechnung auf noch bestehende Urlaubs- und Freizeitausgleichsansprüche freistellen wollen. Das früher für den Arbeitnehmer relevante Risiko, dass Zeiten einer längeren unwiderruflichen Freistellung bei der Bemessung des Arbeitslosengeldes I ausgeklammert werden, besteht seit der Entscheidung des BSG vom 30.08.20182) nicht mehr.

1)

BAG, Urt. v. 10.02.2015 - 9 AZR 455/13, NZA 2015, 998.

2)

BSG, Urt. v. 30.08.2018 - B 11 AL 15/17 R, NZA-RR 2019, 217.