II. Sachverhalt

Autoren: Sadtler/Kleczar/Leopold

Das klagende, von seiner beruflichen Tätigkeit freigestellte Betriebsratsmitglied meinte, nach der betriebsüblichen Entwicklung wäre er - wäre er nicht freigestellt - ab einem bestimmten Zeitpunkt mit höherwertigen Aufgaben betraut worden, und verlangte die Vergütungsdifferenz zu der entsprechend höheren Entgeltgruppe.

Das Arbeitsgericht hatte der Klage stattgegeben, das LAG hatte sie abgewiesen. Auf die Revision des Beklagten wurde das zweitinstanzliche Urteil aufgehoben und die Sache an das LAG zurückverwiesen.

Letzte redaktionelle Änderung: 28.05.2020