Autoren: Sadtler/Kleczar/Leopold |
Das klagende, von seiner beruflichen Tätigkeit freigestellte Betriebsratsmitglied meinte, nach der betriebsüblichen Entwicklung wäre er - wäre er nicht freigestellt - ab einem bestimmten Zeitpunkt mit höherwertigen Aufgaben betraut worden, und verlangte die Vergütungsdifferenz zu der entsprechend höheren Entgeltgruppe.
Das Arbeitsgericht hatte der Klage stattgegeben, das
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