II. Sachverhalt

Autoren: Sadtler/Kleczar/Leopold

Die Parteien streiten über einen Anspruch auf Urlaubsabgeltung aus dem beendeten Arbeitsverhältnis. In der Zeit vom 01.12.2009 bis 30.11.2015 wurde das Arbeitsverhältnis als Altersteilzeitarbeitsverhältnis geführt. Die Arbeitsphase dauerte bis zum 30.11.2012. Hieran schloss sich vom 01.12.2012 bis zum 30.11.2015 die Freistellungsphase an. In dem Altersteilzeitvertrag hatten die Parteien vereinbart, dass dem Kläger für 2012 ein Urlaubsanspruch von 28 Tagen zustehen sollte. Ab dem 01.01.2013 sollte nach der Vereinbarung kein Urlaubsanspruch mehr bestehen.

Nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses verlangte der Kläger die Abgeltung von 90 Arbeitstagen Urlaub aus den Jahren 2013 bis 2015. Das Arbeitsgericht gab der Klage teilweise statt, das LAG wies sie insgesamt ab. Die Revision des Klägers blieb erfolglos.

Letzte redaktionelle Änderung: 28.05.2020