Autoren: Sadtler/Kleczar/Leopold |
Der Kläger hatte bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses keine offenen Urlaubsansprüche, die die Beklagte hätte abgelten müssen. Mangels Arbeitspflicht stand ihm für den Zeitraum, in dem er sich in der Freistellungsphase der Altersteilzeit befand, kein Anspruch auf Erholungsurlaub zu. Dies ergebe sich aus den §§ 1, 3 Abs. 1, § 4 BUrlG.
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