II. Sachverhalt

Autoren: Sadtler/Kleczar/Leopold

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit von zwei außerordentlichen Kündigungen. Die Beklagte hatte die erste Kündigung am 16.03.2016 wegen eines Vorfalls vom 29.02.2016 ausgesprochen. Am 28.03.2016 informierte die Klägerin die Beklagte über ihren Antrag auf Feststellung der Schwerbehinderung vom 03.02.2016, der mit Bescheid vom 21.12.2017 bewilligt wurde. Am 08.04.2016 beantragte die Beklagte die Zustimmung des Integrationsamts zu einer weiteren fristlosen Kündigung, die am 20.04.2016 erteilt wurde. Am 26.04.2016 kündigte die Beklagte dann erneut fristlos.

Das Arbeitsgericht hatte der Klage stattgegeben. Das LAG hatte die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Die Revision der Beklagten hatte Erfolg. Das BAG hob das Berufungsurteil auf und verwies die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LAG zurück, weil es selbst nicht feststellen konnte, ob die Ausschlussfrist des § 626 Abs. 2 BGB gewahrt war.