II. Sachverhalt

Autoren: Sadtler/Kleczar/Leopold

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung vom 07.03.2018 im Kleinbetrieb, während das Arbeitsverhältnis durch die hilfsweise erklärte ordentliche Kündigung zum 30.04.2018 unstreitig aufgelöst wurde.

Der Kläger, der bei der Beklagten seit dem 01.11.2017 als Softwareprogrammierer beschäftigt war, hatte am 23.11.2017 eine Anlage zu seinem Arbeitsvertrag unterzeichnet, nach der ihm die private Nutzung der zur Verfügung gestellten Arbeitsmittel untersagt war. Die Vereinbarung enthielt außerdem sein Einverständnis zur Überprüfung und Auswertung der auf den Arbeitsmitteln befindlichen Daten.