Autoren: Sadtler/Kleczar/Leopold |
Die Entscheidung bewegt sich voll und ganz auf der Linie der Instanzen- und höchstrichterlichen Rechtsprechung zur privaten Internetnutzung. Regelmäßig muss zum Umstand der nachgewiesenen (und verbotenen) Privatnutzung des Internets eine Verletzung der arbeitsvertraglichen Hauptleistungspflichten kommen. Der gelegentliche Besuch von Internetseiten zu privaten Zwecken genügt - trotz ausdrücklichen Verbots - regelmäßig nicht für eine außerordentliche Kündigung, sondern es müssen entweder weitere Nachteile für den Arbeitgeber (durch den Besuch verbotener und/oder pornografischer Seiten oder umfangreiche Downloads) oder eine umfangreiche Nutzung während der Arbeitszeit hinzukommen. Diese lag hier durch die - vom
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