II. Sachverhalt

Autoren: Sadtler/Kleczar/Leopold

Die Parteien streiten nach Beendigung des zwischen ihnen bestehenden Arbeitsverhältnisses über diverse Auskunftsansprüche nach der DSGVO sowie über einen Schadensersatzanspruch wegen nicht rechtzeitiger und nicht vollständiger Erfüllung des Auskunftsanspruchs des Klägers nach Art. 15 Abs. 1 DSGVO.

Der Kläger hatte - am Rande bemerkt: kurz nach Inkrafttreten der DSGVO zum 25.05.2018 - mit Übergabeeinschreiben vom 05.06.2018 Auskunft über die durch die Beklagte und Dritte verarbeiteten personenbezogenen Daten nach Art. 15 DSGVO verlangt. Zwischen den Parteien war streitig, ob und mit welchem Inhalt dieses Schreiben der Beklagten zugegangen war. Nachdem er keine Reaktion erhielt, erhob der Kläger Klage, mit der er Auskunft und Informationen zu der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Beklagte und andere Unternehmen sowie Kopien dieser Daten begehrte. Die Klage wurde der Beklagten am 19.11.2018 zugestellt. Mit E-Mail vom 09.12.2018 übermittelte der Prozessbevollmächtigte der Beklagten dem Prozessbevollmächtigten des Klägers diverse Auskünfte und ein Konvolut von Kopien personenbezogener Daten. Im Verlauf des Rechtsstreits blieb zwischen den Parteien streitig, ob diese Auskünfte dem Verlangen nach Art. 15 DSGVO genügten.

Neben weiter präzisierten Auskunftsverlangen machte der Kläger auch einen Schadensersatzanspruch i.H.v. 143.482,81 Euro (12 Bruttomonatsgehälter) geltend.