II. Sachverhalt

Autoren: Sadtler/Kleczar/Leopold

Die Parteien streiten nach Beendigung des zwischen ihnen bestehenden Arbeitsverhältnisses noch über die Vergütung von Überstunden.

Die Beklagten betreiben Autowerkstätten; der Kläger war als Gebietsverkaufsleiter beschäftigt. Sein monatliches Bruttogrundgehalt betrug 6.657,08 Euro zzgl. einer jährlichen Prämie und der Zurverfügungstellung eines Dienstwagens auch zur privaten Nutzung. Ihm oblag die Betreuung von zwölf Filialen, die der Kläger von seinem Wohnsitz aus anfuhr. Im Arbeitsvertrag hatten die Parteien vereinbart, dass etwaige Mehrarbeit mit dem Gehalt abgegolten sein sollte.